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Keine eigenmächtige Ahndung von Parkverstößen durch PARKcontrol24 Ltd.; §§ 1004, 823 BGB
LG Essen, AZ: 6 O 333/25, 30.04.2026
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Die Ahnung von Parkverstöße betreffend Flächen des im Eigentum der Klägerin stehenden Grundbesitzes einschließlich der Geltendmachung von Nutzungsentschädigungen sowie Aufwandspauschalen für solche Ahndungen, stellt eine die Klägerin in der ihr zustehenden Eigentumsrechte beeinträchtigende Rechtsanmaßung dar.

Die Beklagte erweckt hierdurch bei Dritten den Eindruck, zur Ahndung solcher Parkverstöße befugt zu sein. Dies rechtfertigt ein Vorgehen im Wege der Unterlassungsklage. Denn der Eigentümer kann derartige, die dingliche Rechtslage falsch darstellende Äußerungen verbieten lassen, die gegenüber Dritten fallen, weil er dadurch nicht nur unmittelbar in seiner Eigentümerstellung betroffenwird. sondern die Beeinträchtigung auch nicht anders als durch eine Unterlassungsklage verhindern kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH reicht schon die einmalige Verletzungshandlung aus, um die tatsächliche Vermutung zu begründen, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (vgl. BGH, NJW 2016, 863).

Zwar ist die Abgabe einer ernsthaften, hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung nach ständiger Rechtsprechung des BGH zur Beseitigung der einmal begründeten Wiederholungsgefahr im Grundsatz geeignet (vgl. etwa BGH NJW 1996, 723). Die Erklärung muss hierzu aber eine Verpflichtung enthalten, die dem Umfang des gesetzlichen Anspruchs entspricht, und darf keine Einschränkungen mit Ausnahme der auflösenden Bedingungen einer abweichenden höchstrichterlichen Klärung enthalten.

In der von ihr abgegebenen Erklärung macht die Beklagte ihr Unterlassen davon abhängig, dass die Klägerin den in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz als solchen ersichtlich ausweist, mithin kennzeichnet, was eine Einschränkung der Rechte der Klägerin beinhaltet und die von der Beklagten abgegebene Erklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.
Vorliegend wurde durch die Fa. Parkcontrol24 ohne Überprüfung der Eigentümer-/Besitzerstellung ein Parkverstoß geahndet, der 50,00 EUR an Nutzungsentschädigung und 52,25 EUR an Gebühren, mithin 102,25 EUR an Kosten veranschlagen sollte. Die Nutzungsentschädigung sollte laut Schreiben der Fa. Parkcontrol24 für den Eigentümer bestimmt sein, der vorliegend von seinem "Glück" nichts wusste und mit der ganzen Aktion auch nicht einverstanden war.

Tatsächlich sollte der Betrag aber zwischen Parkcontrol24 und dem den Parkverstoß Meldenden aufgeteilt werden. Diese Geschäftspraktik darf als grenzwertig eingestuft werden.

Parkcontrol24 hat auch für die Ahndung derartiger Vertöße keine Mitarbeiter, sondern jeder kann sich über eine App anmelden und vermeintliche Verstöße online melden und enthält hierfür eine Prämie, die eigentlich als Nutzungsentschädigung dienen solll. Eine bloße Versicherung des Meldenden, Berechtigter des Parkplatzes zu sein, reicht Parkcontrol24.

Die Kontaktadresse von Parkcontrol24 in Deutschland ist "Tal 44 in 80331 München". Zustellungen sind an diese Adresse nicht möglich. Es handelt sich um eine Briefkastenadresse.

Offensichtlich soll der Firmensitz in England die Rechtsverfolgung gegen Parkcontrol24 erschweren.

Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, eine Vollmacht des Berechtigten von Parkcontrol24 einzufordern, bevor eine Zahlung in Betracht gezogen wird. Auch die Höhe des eingeforderten betrages sollte einer Angemessenheitzsprüfung unterzogen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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