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Parken vor der eigenen Garage maximal 15 Minuten gestattet
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 34/26, 16.10.2026
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Das Sondernutzungsrecht der Beklagten für die Garage am Ende der Hofeinfahrt rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Beklagten berechtigt wären, die anderen Bewohner von einer Nutzung der Hofeinfahrt für Lade- und Entladevorgänge auszuschließen, die nicht länger als 15 Minuten dauern. Wäre dem so, käme dies einem faktischen Sondernutzungsrecht an der Hofeinfahrt gleich.

Während dieser Parkvorgänge konnten die übrigen Eigentümer ihr Mitbenutzungsrecht an der Hofeinfahrt nicht ausüben, die nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum steht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Eigentümer ihr Mitbenutzungsrecht ausüben wollten oder konnten.

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfordert schlicht die Einhaltung des einschlägigen Binnenrechts, d.h. die formale Rechtstreue. Ob eine Rechtsverletzung das Gemeinschafts- oder Sondereigentum oder das sonstige Gemeinschaftsvermögen konkret beeinträchtigt, ist unerheblich.

Der Unterlassunqsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Abs. 1 WEG kann von der Gemeinschaft unmittelbar geltend gemacht werden, ohne dass zuvor abgemahnt werden muss.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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