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Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Missachtung des Beschwerdevorbringens gegen eine Kostenentscheidung; Art 103 GG
LG Dortmund, AZ: 1 T 41/26, 13.08.2026
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Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO muss begründet werden.

Soweit der angefochtene Kostenbeschluss keine oder nicht ausreichende Begründung enthält, ist das unschädlich, wenn auf die sofortige Beschwerde im Nichtabhilfeverfahren eine Begründung nachgeholt wird.

Eine Nichtabhilfeentscheidung, die sich auf die pauschale Begründung beschränkt, dass die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifen, ist inhaltsleer und lässt eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdeangriffen vermissen.

Hat sich die Nichtabhilfeentscheidung inhaltlich nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gem Art 103 GG dar und ist daher an das Ausgangsgericht zur ordnungsgemäßen Durchführung zurückzugeben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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