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Privatpersonen dürfen zur Rechtsverfolgung fotografiert werden, um das Foto im Zivilprozess als Beweis zu verwenden
LG Essen, AZ: 10 T 251/26, 14.10.2026
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Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem zivilgerichtlichen Verfahren
dienen, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden (BGH, Az. VI ZR 86/16).

Diese Grundsätze können im Ansatz entsprechend für eine Lichtbildvorlage, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienen soll, herangezogen werden.

Zu den Handlungen der Parteien, die für die Behauptung im Zivilprozess erforderlich sind, gehört es auf Grund des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen, denn es gibt im Zivilprozess keine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht.Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden (BGH, Az. VI ZR 86/16).

Zu den Handlungen der Parteien, die für die Behauptung im Zivilprozess erforderlich sind, gehört es auf Grund des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen, denn es gibt im Zivilprozess keine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht. Das Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz und das Recht auf rechtliches Gehör gebieten bei dieser VerfahrensgestaItung mit /erhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz, dass die Partei ggü. dem Gericht grds. die Möglichkeit haben muss, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, auch die Beweismittel zu benennen oder ggf. vorzulegen, die aus ihrer Sicht erforderlich sind, ihren Vortrag zu belegen. Dazu können auch Lichtbilder gehören, die Personen zeigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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