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Verwalterwahl wurde angefochten: An wen ist zuzustellen? / Wer trägt die Beweislast für die fehlende Kausalität eines formal fehlhaften Beschluss? / Anfechtung eines Beschlusses trotz Vertreterzustimmung?
LG Aurich, AZ: 1 S 88/26, 03.11.2026
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Auch bei Anfechtung der Verwalterbestellung ist die Anfechtungsklage an den bestellten Verwalter und nicht an die Eigentümer zuzustellen.

Bei der Bezeichnung eines Tagesordnungspunktes in einem Einladungsschreiben ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn der gefasste Beschluss keine oder nur geringe Folgen auslöst. Das bedeutet aber nicht, dass der zu fassende Beschluss in der Einladung überhaupt nicht benannt werden muss.

Wird ein Beschluss wegen eines formalen Mangels angefochten, ist die beklagte Eigentümergemeinschaft in der Darlegungs- und Beweislast, dass sich der Formfehler nicht kausal auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.

Ist ein an der Versammlung nicht teilnehmender Wohnungseigentümer wirksam vertreten und stimmt der Vertreter für einen nicht angekündigten Beschluss, ist es nicht treuwidrig, wenn der vertretende Wohnungseigentümer den Beschluss wegen des Formmangels anficht, da er bei der Erteilung der Vollmacht von falschen Voraussetzungen ausgegangen war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kausalität FRank Dohrmann Rechtsanwalt