Detailansicht Urteil
Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft auf gerichtliche Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen gegen den Grundstücksnachbarn, §§ 10 Abs. 6 S. 3, 21 Abs. 4 und 8 WEG
OLG München, AZ: 32 Wx 26/10, 26.10.2010
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verband KLage Nachbar Grundstücksnachbar Eigentümer Gemeinschaft Überbau Beseitigungsanpruch Herausgabe Wohnungseigentümer Anspruch Klage gerichtliche Geltendmachung Durchsetzung von Gemeinschaftsansprüchen ERfolgsaussicht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Keine einstweilige Verfügung, wenn Mieter den Vermieter über Stromausfall vorher nur durch eine SMS benachrichtigt hat.
- Streitwert für Hausverbot eines Besuchers einer vermieteten Wohnung ist mit 3.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR anzusetzen; §§ 52 Abs. 2 GKG; 23 Abs. 3 S. 2 RVG
- Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwaltes gem. § 78b ZPO
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Privater Waffenhändler hat keinen Anspruch auf Videoüberwachung seines Grundstücks
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Nutzungsentschädigung Verwaltungsbeirat Veränderung Telefonwerbung Mietminderung Wurzeln Beirat Kurioses Verwalter Einstimmigkeit Eigentümerversammlung Organisationsbeschluss Kündigung Garage Abschleppen Makler Jahresabrechnung Sondereigentum Teilungserklärung Schimmel Verkehrsunfall Miete Beschluss Wohnungseigentümer Arzthaftung Treppenlift Tierhaltung Protokoll Wirtschaftsplan Anfechtungsklage Nachbarrecht Eigenbedarfskündigung Abmahnung Gemeinschaftseigentum Gegenabmahnung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Das in der Rechtsprechungspraxis häufig angenommene Ermessen der Gemeinschaft, aufgrund eines stets bestehenden Prozessrisikos von einer Klage Abstand zu nehmen, hat das OLG München völlig zurecht eine Absage erteilt.