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Durch den einseitigen, befristeten Kündigungsausschluss für ein Jahr wird der Mieter unangemessen benachteiligt i.S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 30/08, 19.11.2008
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Miete Mieter Vereinbarung Mietvertrag KLausel Kündigung Kündigungsausschluß Kündigungsausschluss Verzicht Kündigungsverzicht Befristung konkludent konkludenter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop unwirksam Einseitig einseitiger Individualvereinbarung
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