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Haftung des Vermieters gegenüber gestürzten Mieter bei Verletzung der Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis ; §§ 328, 823 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 126/07, 22.01.2008
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OLG Hamm, AZ: I 9 U 38/12, 21.12.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Streupflicht Schneeräumpflicht Schnee räumen Schneeräumen, Glatteis glatt Eis Winter kehren Mieter VERMIETER Haftung Unfall Verletzung Sturz Schaden Schmerzensgeld Mietvertrag Erdgeschoß Erdgeschoss Rechtsanwalt Franki Dohrmann Bottrop
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