Detailansicht Urteil
unpünktliche Mietzahung als fristloser Kündigungsgrund / Vollstreckungsschutz kann von Zahlung einer Nutzungsentschädigung abhängig gemacht werden, §§ 314 Abs. 3, 543 Abs. 3 BGB; 721 ZPO
KG Berlin, AZ: 8 U 246/11, 17.12.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 36/05, 21.03.2007
-
KG Berlin, AZ: 8 U 66/04, 20.12.2004
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Miete Zahlungsverzug unpünktliche Zahlung Rückstand Mietrückstand Vollstreckungsschutz bedingung Nutzungsentschädigung Zahlung Räumungsfrist Gewerbemeitvertrag Mietvertrag Wohnungsmietvertrag gewerblicher
Ähnliche Urteile
- Wohnungsübergabe auch durch Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten des Vermieters möglich
- Rückgabe der Wohnung aufgrund verbotener Eigenmacht des Vermieters kann durch fristlose oder ordentliche Kündigung des Vermieters verhindert werden; § 864 BGB
- Fristlose Kündigung, wenn Mieter Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung vollstreckt, die Mängel nicht beseitigt und weiter die Mieten kürzt, weil die Mängel nicht behoben sind?
- Fristlose Kündigung des Mietvertrages nach Drohung des Mieters mit dem Gebrauch einer Gaspistole
- Zur Feststellungsklage der Unwirksamkeit einer Kündung nach Erledigungserkärung des Vermieters aufgrund Zwangsräumung der Wohnung; § 256 Abs. 2 ZPO
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Kündigung Arzthaftung Telefonwerbung Makler Einstimmigkeit Anfechtungsklage Schimmel Abschleppen Garage Organisationsbeschluss Jahresabrechnung Sondereigentum Eigentümerversammlung Nachbarrecht Eigenbedarfskündigung Beschluss Wirtschaftsplan Tierhaltung Verkehrsunfall Treppenlift Veränderung Verwaltungsbeirat Miete Nutzungsentschädigung Verwalter Beirat Gegenabmahnung Abmahnung Mietminderung Gemeinschaftseigentum Protokoll Kurioses Wurzeln Teilungserklärung Wohnungseigentümer
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

KG Berlin stellt klar, dass eine fristlose Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme zu erfolgen hat. Dabei orientiert sich das KG ausschließlich an § 314 Abs. 3 BGB und hält eine Frist von zwei Monaten für noch angemessen. Anders als in früheren Entscheidungen (vgl. KG; Az.: 8 U 66/04) wurde der Rechtsgedanke des § 626 Abs. 2 BGB nicht mehr aufgegriffen.
Ferner wendet das KG den Räumungsschutz auch auf gewerbliche Mietverträge an, wenn sie eine faktische Wohnungsnutzung zum Gegenstand haben. Den Vollstreckungsschutz von einer zu zahlenden Nutzungsentschädigung abhängig zu machen, ergibt sich zwar nicht aus § 721 ZPO, diese Bedingung wird in der Rechtsprechungspraxis jedoch regelmäßig angewandt, um auszuschließen, dass der Vollstreckungsschutz auf Kosten des Vermieters erfolgt.