Detailansicht Urteil
Überschuss aus der Jahresabrechnung ist mit noch nicht gezahlten Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan zu verrechnen; §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 5 WEG
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 46/02, 05.06.2002
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 171/11, 01.06.2012
-
LG Frankfurt (Oder), AZ: 6a S 75/11, 23.12.2011
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abrechnungsspitze Verrechnung Gutschrift Fälligkeit Eigentümer Vorauszahlung Säumnis Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Nachforderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Verwalter scheidet zum 31.12. aus dem Amt - Wer muss die Jahresabrechnung erstellen? - §§ 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 WEG
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Nichtigkeit der Jahresabrechnung - unzulässige Änderung des Kostennverteilerschlüssels - Anspruch auf zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG
- Wie muss über eine jahresübergreifende Sonderumlage abgerechnet werden?
- Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Gegenabmahnung Wurzeln Gemeinschaftseigentum Abschleppen Makler Kurioses Garage Telefonwerbung Verkehrsunfall Beirat Sondereigentum Miete Wirtschaftsplan Mietminderung Schimmel Eigenbedarfskündigung Tierhaltung Verwalter Organisationsbeschluss Kündigung Jahresabrechnung Eigentümerversammlung Protokoll Abmahnung Beschluss Einstimmigkeit Treppenlift Verwaltungsbeirat Anfechtungsklage Teilungserklärung Arzthaftung Nutzungsentschädigung Nachbarrecht Wohnungseigentümer Veränderung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

Etwas anderes gilt allerdings, wenn zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat (vgl. LG Frankfurt (Oder) 6a S 75/11).