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Abrechnungsergebnis eines Vorjahres darf nicht Gegenstand der Jahresabrechnung eines nachfolgenden Jahres sein, §§ 28 Abs. 3 und Abs. 5 WEG
OLG Köln, AZ: 16 Wx 39/2000, 07.06.2000
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die neuere Rechtsprechung (vgl. BGH V ZR 147/11; LG Nürnberg-Fürth 14 S 5724/09) geht davon aus, dass derartige Beschlüsse nicht nur rechtswidirg, sondern sogar nichtig sind, was die Rechtsposition säumiger Eigentümer erheblich verbessert, als die Nichtigkeit von den Gerichten zu berücksichtigen ist, auch wenn keine Anfechtung erfolgt ist oder aber das Anfechtungsverfahren noch läuft.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 147/11, 09.03.2012
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LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 5724/09, 30.11.2009
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