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§ 10 Abs. 6 und 8 WEG gilt nicht bei persönlicher Haftung des Wohnungseigentümers aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen für Gebühren und Abgaben
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 196/08, 18.06.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Haftung Gesamtschuld Gesamtschuldner Wohnungseigentümer Eigentümer Quote Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gebühren Steuern Abgaben Kommunale Kommune
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