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einstweilige Verfügung bei drohender baulicher Veränderung gem. § 22 Abs. 1 WEG ???
AG München, AZ: 483 C 703/10, 08.07.2010
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LG München I, AZ: 1 S 4964/09, 16.11.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: einstweiliger Rechtsschutz einstweilige Verfügung bauliche Veränderung WEG Wohnungseigentum Miteigentümer Gemeinschaftseigentum tragende Decken Decke Wand Wände Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
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