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Anfertigen von einem zu einer Eigentumswohnungswohnung gehörenden Saunabereichs zwecks Dokumentaion der Statik durch die Verwaltung nicht zulässig; §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
LG Köln, AZ: 29 S 67/08, 08.01.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Persönlichkeitsrecht Fotos Privatsphäre Intimsphäre Verwaltung Verwalter Sondereigentum Beweis beweisfotos beweissicherung
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