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Reparturkosten sind vom Schädiger bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes immer zu erstatten, § 249 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 77/06, 05.12.2006
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BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 79/10, 08.02.2011
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BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 258/06, 10.07.2007
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Keywords: Haftpflicht Unfall verkehrsunfall Autounfall Schaden regulierung Schadensregulierung Schadenregulierung Reparatur wirtschaftlicher Totalschaden Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Veräußerung verkauf
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