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Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Autos können nicht fiktiv abgerechnet werden; § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 119/09, 08.12.2009
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Keywords: Haftpflichtversicherung Unfall verkehrsunfall Autounfall Schaden regulierung Schadensregulierung Schadenregulierung Reparatur wirtschaftlicher Totalschaden Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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