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Abrechnung grds. nur zum Wiederbeschaffungswert nach Verkehrsunfall, wenn die Reparaturkosten über der 130%-Grenze liegen, §§ 249, 251 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 79/10, 08.02.2011
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Keywords: Haftpflicht Unfall verkehrsunfall Autounfall Schaden regulierung Schadensregulierung Schadenregulierung Reparatur wirtschaftlicher Totalschaden Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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