Detailansicht Urteil
Kein Anspruch eines Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer bei verschuldetem Wasserschaden bei bestehender Gebäudeversicherung § 241 Abs. 2 BGB; §§ 10 und 46 Abs. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 62/06, 11.10.2006
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 28/04, 03.11.2004
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Versicherung Treueverhältnis Haftpflichtversicherung Schaden Wohnungsbrand Feuer Wasser Wasserschaden Überschwemmung Feuchtigkeitsschaden Nässe Rohrbruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop leichte Fahrlässigkeit grobe Vorsatz verschulden Mieter vermieter
Ähnliche Urteile
- Falsche Tatsachenbehauptung wird nicht von der Meinungsfreiheit gem. Art 5 GG geschützt / gegensätzliche Tatsachenbehauptungen in einem Rechtsstreit sind verfahrensimmanentstellen und nur bei vorsätzlich falschem Sachvortrag strafbar
- Ein-Personen-WEG kann ohne Besschlussfasssung bauliche Veränderungen vornehmen - Zur Nichtigkeit eines unbestimmten Beschlusses über bauliche Veränderungen
- Zu baulichen Veränderungen (Kamera, Gartenlaube, Versorgungsleitung) am Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümers ohne Gestattung der Gemeinschaft; § 20 WEG
- Wohnungsübergabe auch durch Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten des Vermieters möglich
- Ehrverletzende Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren sind nicht justiziabel; §§ 1004, 823 BGB, 186 StGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wurzeln Gegenabmahnung Eigentümerversammlung Eigenbedarfskündigung Beirat Nachbarrecht Arzthaftung Abmahnung Telefonwerbung Kündigung Abschleppen Verwalter Nutzungsentschädigung Verkehrsunfall Jahresabrechnung Schimmel Wirtschaftsplan Beschluss Mietminderung Makler Tierhaltung Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Wohnungseigentümer Veränderung Miete Organisationsbeschluss Verwaltungsbeirat Anfechtungsklage Teilungserklärung Kurioses Treppenlift Protokoll Einstimmigkeit Garage
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

Dies bedeutet, dass insbesondere bei den häufig auftretenden Leitungswasserschäden die Gebäudeversichedrung in der Regel die Kosten tragen muss. Dies gilt selbst dann, wenn der Wohnungseigentümer eine Haftpflichtversicherung besitzt.
Dabei besitzt der geschädigte Wohnungseigentümer einen direkten Anspruch gegen den Gebäudeversicherer. Ansprüche gegen den schädigenden Wohnungseigentümer kommen nur bei grober Fahrlässigkeit in Betracht. Ansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft kommen ohnehin nur bei einem Verzögerungsschaden und Verschulden der Gemeinschaft in Betracht.
Daher ist im Einzelfall vorab genau zu überprüfen, wen das Verschulden trifft, da bei Inanspruchnahme der falschen Person nicht nur ein Prozess verloren geht, sondern bei womöglicher zwischenzeitlicher Verjährung der richtige Anspruchsgegner nicht mehr haftbar gemacht werden kann.