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Wohnungseigentümer haften für Grundbesitzabgaben trotz Teilrechtsfähigkmeit der Eigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner; §§ 5 Abs. 6 S. 2 NKAG, 44 AO
VG Göttingen, AZ: 3 B 84/07, 27.06.2007
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Für das öffentliche Gebührenrecht, dass bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, kann die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindern.

Miteigentümer schulden die Gebühr dann gesamtschuldnerisch, wenn sie - wie § 44 Abs. 1 Satz 1 AO verdeutlicht - "nebeneinander" dieselbe Leistung schulden. Dies ist dann der Fall, wenn die Grundstückseigentümer mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft bilden, wie sie vor allem durch die willentlich gemeinsame Nutzung der öffentlichen Einrichtung zum Ausdruck kommt. Dies ist auch bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Fall.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümergemeinschaft Steuern Gebühren Auslagen Haftung Gesamtschuldner Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Stadt Kommune KAG Kommunalverwaltung