Detailansicht Urteil
Der vereinbarte Umlageschlüssel im Mietvertrag gilt auch für diejenigen Nebenkosten, die dem Mieter zweifelsfrei zugeordnet werden können (z.B.: Grundsteuer für Eigentumswohnung);§§ 556, 556a BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 169/03, 26.05.2004
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 252/12, 17.04.2013
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: qm Quadratmeter Grundfläche Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zur Zurückforderung geleisteter Betriebskostenvorauszahlung bei unterbliebener Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses / Abgrenzung formeller und materieller Fehler einer Abrechnung
- Belegeinsicht verweigert: Mieter kann Betriebskostennachzahlung verweigern; §§ 259, 556 BGB
- Belege der Betriebskostenabrechnung sind beim Vermieter einzusehen; § 535 Abs. 2 BGB
- Pauschale oder Betriebskostenvorauszahlung? - Unklarheit geht zu Lasten des Vermieters; §§ 305c, 556 BGB
- Bei fehlender Angabe der zu zahlenden Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung auch ohne Nennung als vereinbart; §§ 556 abs. 1 und 2 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Nutzungsentschädigung Miete Beirat Sondereigentum Gegenabmahnung Wurzeln Verkehrsunfall Schimmel Verwaltungsbeirat Eigentümerversammlung Jahresabrechnung Einstimmigkeit Arzthaftung Gemeinschaftseigentum Protokoll Treppenlift Kurioses Makler Eigenbedarfskündigung Garage Teilungserklärung Kündigung Nachbarrecht Abschleppen Veränderung Anfechtungsklage Wirtschaftsplan Wohnungseigentümer Abmahnung Telefonwerbung Tierhaltung Verwalter Beschluss Mietminderung Organisationsbeschluss
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Der BGH hat diesen Rechtsstandpunkt mittlerweile wieder aufgegeben und gegenteilig entschieden (vgl. BGH, Urt.v. 17.04.2013; Az.: VIII ZR 252/12).
Nunmehr sind die Nebenkosten, die einer Mietwohnung konkret zugerechnet werden können, insgesamt dem Mieter ohne Berücksichtigung des vereinbarten Verteilerschlüssels aufzuerlegen.