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Zulässige Unterlassungsklage trotz Vertragsstrafe nach wiederholter verbotener Telefonwerbung; § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG
OLG Bamberg, AZ: 6 U 2/07, 12.03.2007
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Das Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs entfällt regelmäßig nicht deshalb, weil der Störer bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat und damit dem Verletzten die Möglichkeit zur Verfügung steht, die für derartige Verstöße versprochene Vertragsstrafe zu verlangen.

Ein Rechtsschutzinteresse ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Beklagte nicht bereit ist, die Vertragsstrafe zu bezahlen und diese daher ebenfalls erst im Klagewege durchgesetzt werden müsste. In diesem Fall stellt die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe auch keinen gegenüber einer auf Unterlassung gerichteten Klage prozessual einfacheren und billigeren Weg für die Durchsetzung der beeinträchtigten Rechte des Klägers dar.

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht durch die von der Beklagten behauptete zwischenzeitliche Zahlung der Vertragsstrafe. Denn einerseits könnte diese Zahlung allein aus prozesstaktischen Erwägungen erfolgt sein, ohne ernsthaft den Unterlassungsanspruch des Klägers anzuerkennen.

Die durch die Unterlassungserklärung begründete Prognose, der Störer werde zukünftig das beanstandete Verhalten aufgeben, wird jedoch widerlegt, wenn er sich
Die Entscheidung des OLG Bamberg überzeugt nicht so ganz.

Zutreffend sind die Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis einer Unterlassungsklage trotz Vorliegen eines Vertragsstrafeversprechens, jedoch hat das OLG Bamberg verkannt, dass vorliegend ein Verbraucher wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG geltend gemacht hat. Dieser ist jedoch in wettbewerbsrechtlichen Verfahren nicht klagebefugt gem. § 8 Abs. 3 UWG.

Er hätte daher zivilrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen müssen. Die Klage war aber vor der Kammer für Handelssachen (Landgerichts Coburg Az: 1HK O 50/06) anhängig gemacht worden, welche für Wettbewerbssachen, nicht aber für zivilrechtliche Unterlassungsansprüche zuständig ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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