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Das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht begründet kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 209/12, 13.09.2013
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Das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht begründet kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Erwirbt ein Eigentümer Wohnungseigentum freihändig von dem Insolvenzverwalter, geht das Absonderungsrecht hinsichtlich der von dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erfassten Hausgeldforderungen unter und setzt sich im Wege der dinglichen Surrogation an dem Veräußerungserlös fort.

Insoweit muss der neue Eigentümer anders als der Insolvenzverwalter die Zwangsvollstreckung wegen Verbindlichkeiten des Voreigentümers nicht dulden.

Der Gesetzgeber hat nämlich lediglich eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen wollen.

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist - wegen seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung - so konzipiert, dass sich der Umfang des Vorrechts erst in dem Zwangsversteigerungsverfahren konkretisiert. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG kann nur einmal in Anspruch genommen werden, weil die betragsmäßige Begrenzung nach der Vorstellung des Gesetzgebers dem Schutz der nachrangigen Gläubiger dienen soll.

Keinesfalls kann ein Erwerber für Rückstände herangezogen werden, die durch Zeitablauf nur noch in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG Berücksichtigung finden können.
Die überaus umfassend begründete Entscheidung des BGH belegt die Schwieirgkeit des vorliegenden Sachverhalts. Der BGH musste wieder einmal eine Entscheidung treffen, wem die vermeintlichen Vorteile des § 10 ZVG im Insolvenzverfahren zugute kommen. Diesmal hat sich der BGH - wohl zu Recht - zugunsten des neuen Wohnungseigentümers der im freihändigen Kauf vom Insolvenzverwalter erworbenen Eigentumswohnung entschieden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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