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Einstweiliger Räumungsanspruch gem. § 940a Abs. 2 ZPO gegen Dritten auch bei erstmaliger Kenntnis in der mündlichen Verhandlung zulässig
AG Hanau, AZ: 34 C 170/13, 17.09.2013
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des AG Hanau entspricht nicht dem exakten Wortlaut des § 940a BGB, der von einer Kenntnis nach der mündlichen Verhandlung spricht. Allerdings dürfte das Agrument der fehlenden Möglichkeit einer Überprüfung eines weiteren angeblichen Besitzers der Mietwohnung in der mündlichen verhandlung nicht möglich sein, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts zutreffend ist. Nur diese Betrachtungsweise verhindert einen dauerhaften Austausch von Personen zum Zwecke der Vermeidung der Räumungsvollstreckung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Räumungsanspruch dritter Besitzer unbekannter nicht Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop einstweiliger Rechhtschutz Verfügung Anordnung 940 a BGB Zwangsvollstreckung
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