Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Wirkt ein Schuldner an der Wertermittlung eines Grundstücks gem. § 74a ZVG nicht mit, kann er Fehler der Wertermittlung im Beschwerdeverfahren nicht mehr rügen.
LG Duisburg, AZ: 11 T 125/13, 22.10.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben hat ein Schuldner, der sich im Rahmen der Verkehrswertermittlung gem. § 74a ZVG einer sachverständigen Objektbesichtigung in den Weg stellt, das Risiko zu tragen, dass die Wertfeststellung des Sachverständigen mit einem Ungenauigkeitsrisiko behaftet ist (siehe dazu LG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 19 T 26/12).

Insoweit ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer selber teilweise eine Besichtigung und Begutachtung des Objektes verhindert hat. Insofern wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Dem Beschwerdeführer war ausreichend Gelegenheit gegeben, mit dem Sachverständigen einen entspr. Termin zu vereinbaren. Trotz Fristsetzung seitens des Gerichts ist jedoch nach Angaben des Sachverständigen keine Kontaktaufnahme erfolgt. Alle Einwendungen, die aus der nicht erfolgten Besichtigung des Objektes herrühren, sind dem Beschwerdeführer daher abgeschnitten. Der Sachverständige hat den Verkehrswert nach seinen objektiven Feststellungen, soweit solche möglich sind, zu ermitteln. Angesichts der fehlenden Möglichkeit den Zustand des Kellers, der Dachgeschosswohnung und den Spitzboden selber zu überprüfen, hat der Sachverständige in nicht zu beanstandender Weise seine Bewertung vorgenommen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Teilungsversteigerung Zwangsversteigerung Wertfestsetzung Gutachter Bausachverständiger Wertermittlung rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Gutachten Rechtzeitigkeit Besichtigungstermin Grundstück