Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

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Für die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung ist allein auf den Zeitpunkt der Kündigung bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist abzustellen, nicht den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
AG Bocholt, AZ: 21 C 101/23, 16.05.2025
Aus der Begründetheit der Hilfswiderklage des Mieters auf Herausgabe der Wohnung folgt die Unbegründetheit der Klage auf Wiedereinräumung des Besitzes. Dies ergibt sich bei einer sogenannten petitorischen Widerklage, mit welcher die Beklagte ihr Eigentumsrecht geltend macht, aus der analogen Anwendung von § 864 Abs. 2 BGB.

Gemäß § 864 Abs. 2 BGB erlischt der Besitzanspruch, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstand verlangen kann.
AG Bottrop, AZ: 12 C 11/25, 05.05.2025
Ein Mieter ist dann nicht mehr zur Minderung der Miete berechtigt, wenn die Mängel durch ihn zu vertreten sind, er die Beseitigung schuldhaft verhindert oder mutwillig erschwert.

Gleiches gilt, wenn der Mieter es unterlassen hat, nach Erhalt eines Kostenvorschusses die Mängelbeseitigung zügig auszuführen.
AG Bottrop, AZ: 8 C 39/23, 24.04.2025
Die Bedrohung, gegen die Tochter des Vermieters von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, rechtfertigt eine fristlose Kündigung auch dann, wenn es sich bei der Waffe um eine Gaspistole handelt.

Auch verbale oder (bestrittene) handgreifliche Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter rechtfertigen das Inaussichtstellen des "Abknallens" nicht.
LG Essen, AZ: 10 S 211/24, 06.03.2025
Ein Eigentümer ist bei einer Beschlussersetzungsklage über einen Wirtschaftsplan zunächst aufgrund des Urteils des Amtsgerichts zu den entsprechenden Zahlungen verpflichtet.

Die Anfechtung des Anerkenntnisurteils im Wege der Berufung hat insofern keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. BGH V ZR 167/13). Unerheblich ist hierbei, wenn die nEigentumseinheit im Laufe des Jahres 2024 veräußert wurde. Denn mit dem Zahlungsverzug war bereits die Gesamtjahresrate fällig.
AG Wesel, AZ: 26 C 91/24, 16.01.2025
Die Vollstreckung eineses Versäumnisurteils in Form der Zwangsräumung stellt kein erledigendes Ereignis dar.

Hat der Vermieter den Rechtsstreit nach Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher für erledigt erklärt, kann der Mieter Feststellung die Unwirksamkeit der Kündigung im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage begehren.

Eine Kündigung in der Klageschrift vor dem 17.07.2024 genügt wegen des sog. Medienbruchs nicht der Schriftform des § 126 BGB. Die Vorschrift des § 130e ZPO ist erst am 17.07.2024 in Kraft getreten.
AG Bottrop, AZ: 8 C 284/23, 09.01.2025
Der Verwalter haftet nicht für die entgangene Courtage eines Versicherungsmaklers, wenn die Gebäudeversicherung wegen einer bereits bestehenden Versicherung nicht zustande kommt.

Eine Pflichtverletzung wegen Nichtkündigung der bestehenden Versicherung kommt grds. nicht Betracht.

Darüber hinaus ist die Maklerprovision als Vermögensschaden nicht von § 823 BGB geschützt.
AG Bottrop, AZ: 8 C 154/24, 05.12.2024
In wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren trifft den Kläger die Obliegenheit, bei Verzögerungen der Klagezustellung spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage bei Gericht den Sachstand zu erfragen, selbst wenn er alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß gezahlt hat.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 17/24, 25.10.2024
Besteht Unklarheit über die erblichrechtliche Nachfolge des Vermieters, kann der Mieter die Mieten beim Amtsgericht schuldbefreiend hinterlegen; § 372 BGB.

Der Erbe ist nicht verpflichtet, einen Erbschein vorzulegen, wenn er die Erbschaft auf andere Weise nachweisen kann.

Auch wenn die Mieter die Monatsmieten nicht mit Erfüllungswirkung hinterlegt haben, können die konkreten Umstände dieses Einzelfalls die Berufung auf die Kündigung ausnahmsweise als treuwidrig iS.d. § 242 BGB erscheinen lassen.
LG Essen, AZ: 10 S 93/24, 24.10.2024
Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem
Grund außerordentlich fristlos kündigen.

Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei Straftaten begeht. Hierunter fällt insbesondere der Straftatbestand der
Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB.
AG Bottrop, AZ: 12 C 44/24, 23.09.2024
Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.

Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei Straftaten begeht, hierunter fällt insbesondere der Straftatbestand der Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB.

Hierbei muss die Straftat einen Bezug zum Mietverhältnis haben.
AG Bottrop, AZ: 12 C 44/22, 23.09.2024
Die Abhaltung einer Eigentümerversammlung war auch dann ermessensgerecht, wenn einzelne Wohnungseigentümer die Vorgaben der "2G"-Regelung während der Corona-Pandemie nicht erfüllten und deshalb an der Teilnahme gehindert waren.

Ein Wohnungseigentümer, dem die Online-Teilnahme an der Eigentümerversammlung durch Beschluss gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gestattet ist, muss aktiv von seinem Recht auf Online-Teilnahme Gebrauch machen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 123/23, 20.09.2024
Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden.

Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung nicht bewusst war, dass sie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorab einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 139/23, 19.07.2024
Beabsichtigt der Vermieter, die Mietwohnung nicht nur zu Wohnzwecken zu beziehen, sondern dort zugleich überwiegend einer (frei-)beruflichen Tätigkeit nachzugehen (hier: Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei), wird es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig ausreichen, dass ihm bei verwehrtem Bezug ein beachtenswerter beziehungsweise anerkennenswerter Nachteil entstünde.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 286/22, 10.04.2024
Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 81/23, 22.03.2024
Erhebt der Verwalter im Namen der GdWE Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, sind Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis, die die Befugnis zur Klageerhebung betreffen, jedenfalls im Grundsatz nicht zu überprüfen.

Ist in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage vereinbart, dass die Wohnungseigentümer weitgehend so gestellt werden sollen, als handelte es sich um real geteilte Grundstücke, begründet nicht jeder Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Norm einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB; vielmehr muss der Norm Drittschutz zukommen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 119/23, 08.03.2024
Weder der einzelne Stellplatz innerhalb einer Doppelstockgarage („Duplexparker“) noch der einzelne Stellplatz auf einem Parkpalettensystem („Palettenparker“) ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG aF sondereigentumsfähig.

Nach der Neuregelung für Stellplätze in § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG n.F. kann auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 46/23, 07.03.2024
Ist ein Hotelbetrieb durch das Verbot einer Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken als Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie daran gehindert, dem Gast den Gebrauch des Hotelzimmers im vereinbarten Leistungszeitraum zu gewähren, ist ihm die geschuldete Leistung im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB (rechtlich) unmöglich.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 363/21, 06.03.2024
Die Schuldhaftigkeit der dem Wohnraummieter zur Last gelegten Pflichtverletzung ist eine Kündigungsvoraussetzung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
LG Berlin II, AZ: 67 S 179/23, 05.03.2024
Der Vermieter kann, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden in erheblichem Maße gestört hat, trotz des Besitzrechts an der Wohnung und des Bestimmungsrechts des Mieters, wer sich in seiner Wohnung aufhält, ein Hausverbot aussprechen.

Ein Verstoß hiergegen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
LG Hamburg, AZ: 311 S 89/23, 09.02.2024
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