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Keine eigenmächtige Ahndung von Parkverstößen durch PARKcontrol24 Ltd.; §§ 1004, 823 BGB
LG Essen, AZ: 6 O 333/25, 30.04.2026
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Parkverstoß Parkverstoss Abmahnung Nutzungsentschädigung
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Tatsächlich sollte der Betrag aber zwischen Parkcontrol24 und dem den Parkverstoß Meldenden aufgeteilt werden. Diese Geschäftspraktik darf als grenzwertig eingestuft werden.
Parkcontrol24 hat auch für die Ahndung derartiger Vertöße keine Mitarbeiter, sondern jeder kann sich über eine App anmelden und vermeintliche Verstöße online melden und enthält hierfür eine Prämie, die eigentlich als Nutzungsentschädigung dienen soll. Eine bloße Versicherung des Meldenden, Berechtigter des Parkplatzes zu sein, reicht Parkcontrol24. Bei einer falschen Versicherung des Meldenden haftet Parkcontrol für ihren Erfüllungsgehilfen.
Die Kontaktadresse von Parkcontrol24 in Deutschland ist "Tal 44 in 80331 München". Zustellungen sind an diese Adresse nicht möglich. Es handelt sich um eine Briefkastenadresse.
Offensichtlich soll der ausschließliche Firmensitz in England die Rechtsverfolgung gegen Parkcontrol24 erschweren.
Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, eine Vollmacht des Berechtigten von Parkcontrol24 einzufordern und diese genau zu überprüfen, bevor eine Zahlung in Betracht gezogen wird. Auch die Höhe des eingeforderten Betrages sollte einer Angemessenheitsprüfung unterzogen werden.