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Wohnungseigentümer darf auch einen auf der Eigentümerversammlung mitgetragenen Beschluss anfechten / Zur Bestimmtheit einer Beschlussfassung; §§ 21 Abs. 1, 24, 43 Nr. 4 WEG
LG Dortmund, AZ: 11 S 232/12, 28.02.2013
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1. Ein Wohnungseigentümer verliert seine Beschlussanfechtungsbefugnis, wenn er auf seine Ausübung verzichtet, nicht aber schon deshalb, weil er in der Versammlung selbst für den von ihm angefochtenen Beschluss gestimmt hat, da aus einer solchen Zustimmung nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Verzichtswillen geschlossen werden kann. An die Annahme eines solchen Verzichts sind nämlich strenge Anforderungen zu stellen.

2. Ist nicht klar, in welchem Umfang der Verwaltungsbeirat/Verwaltung und interessierte Eigentümer und insbesondere auch der Architekt noch auf eine Änderung der Ausführung einer Baumaßnahme hinwirken könnten, entspricht dieser Beschluss mangels Bestimmtheit der ordnungsgemäßen Verwaltung. Im Übrigen ist auch der Kreis derjenigen, denen die weiteren Entscheidung über die genauen Ausführung übertragen werden soll, schon deshalb zu unbestimmt, weil nicht klar ist, wer die "interessierten ET" sind und wer über das anvisierte Treffen zu informieren ist. Kaum nachvollziehbar ist zudem, dass auch der Architekt nach dem Wortlaut der Beschlussfassung mitentscheiden soll.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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