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Nachträglich angebrachte Markise kann trotz baulicher Veränderung der Duldungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer unterliegen; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
BayObLG München, AZ: 2 Z BR 34/95, 01.06.1995
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KG Berlin, AZ: 24 W 6483/93, 03.12.1993
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: MArkise bauliche Veränderung Beseitigungsanspruch Rückbau Wohnungseigentümergemeinschaft Balkon Sonnenschutz einziehbare optische Beeinträchtigung
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