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Zum Wohnungsverwalter einer Eigentümergemeinschaft kann nur bestellt werden, wer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt; § 26 Abs. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 190/11, 22.06.2012
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Bei der Bestellung des Verwalters haben die Wohnungseigentümer wie bei der Abberufung einen Beurteilungsspielraum.

Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) kann Verwalterin einer WEG sein.

Zum Verwalter einer WEG darf - unabhängig von der Rechtsform - nur bestellt werden, wer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und ausreichende Sicherheit im Haftungsfall bietet.

Besteht bei objektiver Betrachtung begründeter Anlass, die Bonität des als Verwalter vorgesehenen Unternehmens - gleich welcher Rechtsform - zu prüfen, halten sich die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums nur, wenn sie diese Frage klären und ihre Entscheidung über die Bestellung auf einer Tatsachengrundlage (Unterlagen, Auskünfte andere Erkenntnisse) treffen, die eine nachhaltig ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erwarten lässt.

Ob der vorgesehene Verwalter seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt, bestimmt sich nicht nach der Rechtsform, sondern nach den finanziellen Mitteln, über welche er verfügt, nach dem Kredit, den das Unternehmen in Anspruch nehmen und nach den Sicherheiten, die es stellen kann.

Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann auch bei einem sehr niedrig angesetzten Stammkapital eine ausreichende Bonität haben, etwa weil sie selbst ausreichende andere Mittel hat oder weil sich der Geschäftsführer für die Gesellschaft verbürgt hat. Diese Bonität kann bei einem Einzelkaufmann, der nicht über ausreichendes Vermögen oder über Sicherheiten verfügt, ebenso fehlen wie bei einer "normalen" GmbH, deren Bestellung als Verwalter aber nicht schon an der Rechtsform scheitert.
Der BGH hat die Rechtsprechung des LG Karlsruhe nunmehr mit einer etwas modifizierten Begründung bestätigt, dabei jedoch nicht auf die Rechtsform der Gesellschaft abgestellt, sondern auf auf die Bonität des Verwalters allgemein. Bei einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft wird man bei einem Stammkapital von 500,00 EUR ohne weitere Sicherheiten immer von einer fehlenden Bonität ausgehen müssen. Wird die Bonität der haftungsbeschränkten UG nicht überprüft, sind derartige Verwalterbestellungen zwar nicht mehr nichtig, wohl aber anfechtbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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