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Zwei-Wochenfrist des § 24 Abs. 2 WEG bei Einladung zu einer Eigentümerversammlung in den Schulferien kann zu knapp bemessen sein.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 16/13, 25.10.2013
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Ist in der Teilungserklärung vereinbart, dass die Versammlung im ersten Quartal stattfinden muss, dann muss die Verwalterin bei der Terminierung außerhalb dieses Zeitrahmens auf die Belange der Mitglieder in gesteigertem Maß Rücksicht nehmen.
Verlässt die Verwaltung den vorgeschriebenen Zeitrahmen, muss sie durch die Wahl des Zeitpunkts und die Gestaltung der Einberufung dafür Sorge tragen, dass die Mitglieder von ihrem Teilnahmerecht auch Gebrauch machen können.

Ausgehend von dem Grundgedanken, dass der Versammlungszeitpunkt nicht das Teilnahmerecht der Mitglieder vereiteln darf, kann die Anberaumung einer Versammlung in der Ferienzeit, die auch für Mitglieder ohne schulpflichtige Kinder aus vielen Gründen (z. B. Lehrerberuf des Mitglieds oder seines Partners, Kinder im Kindergarten, verpflichtender Urlaub wegen Betriebsschließung, schulpflichtige und zu betreuende Enkelkinder etc.) typische Reisezeit ist, zumindest nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn sie mit ausreichendem Vorlauf angekündigt worden ist.

Die Mindestvorgabe des § 24 Absatz 2 WEG von zwei Wochen reicht dafür nicht aus, weil durch sie innerhalb der typischen Reisezeit nicht sichergestellt wird, dass die Mitglieder rechtzeitig von der Versammlung erfahren, zumal wenn auch die Versendung der Einladung selbst in diese Zeit fällt. Die Verwaltung nimmt dann billigend in Kauf, dass einige Mitglieder nach der Urlaubsrückkehr die Einladung erst zur Kenntnis nehmen können, wenn die Versammlung schon abgehalten worden ist.
Das LG Karlsruhe hat sich in seiner Entscheidung erstmalig dafür ausgesprochen, dass auch die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist zur Einladung einer Eigentümerversammlung in der üblichen Urlaubszeit nicht ausreichen kann. Dabei hat sich das LG Karlsruhe vorsorglich auch auf eine Bestimmung in der Teilungserklärung berufen, wo geregelt war, bis wann eine Eigentümerversammlung im Jahr stattzufinden habe.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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