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Bei einer Bezeichnung von Sondereigentum als Ladenlokal in der Teilungserklärung müssen Ladenöffnungszeiten beachtet werden; §§ 199, 242, 1004 BGB, 10, 15 WEG
OLG München, AZ: 19 U 5448/08, 10.02.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Ladenlokal WEG Wohnungseigentümer bauliche Veränderung Teilungserklärung Zweckbestimmung Vereinbarungscharakter gewerbliche Einheit Teileigentum Gewerbe Gewerbeeinheit Nutzungsänderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Ladenöffnungszeiten Nutzung 1004 BGB § 15 III WEG Unterlassungsanspruch Sonnenstudio
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