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Kaution aus Mietvertrag geht bei Tod des Mieters nicht auf den Erben, sondern auf den Mitmieter über; §§ 563a, 535, 280 BGB
AG Düsseldorf, AZ: 50 C 3305/11, 18.08.2011
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AG Bottrop, AZ: 15 C 3/12, 27.08.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Tod Mieter Bottrop § 563 b BGB 378 Auszahlung Kaution Erbe Erbschaft Übergang Fortführung Fortsetzung des Mietverhältnisses Lebensgefährte Mitmieter Mitbewohner Miete Vermieter Rückzahlung Kautionsrückzahlung Hinterlegung Erlöschen Anspruch erloschen hinterlegen 563 a b
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