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Zur Nichtigkeit einer generellen Änderung der Kostenverteilung durch WEG-Beschluss
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 33/09, 25.09.2009
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Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass Fenster und Türen "auf gemeinsame Kosten dauernd in gutem Zustand zu erhalten" sind, ist ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nichtig, nach der jeder Wohnungseigentümer nicht nur die Kosten der Beseitigung von Schäden, sondern auch die Kosten der laufenden Instandhaltung tragen soll.

Den Wohnungseigentümern fehlt die Kompetenz, eine solche Regelung im Wege eines Beschlusses zu treffen. Die Wohnungseigentümer sind zu einer
Änderung der Teilungserklärung durch eine Mehrheitsentscheidung grundsätzlich nicht in der Lage. Anders verhält es sich nur, wenn die Teilungserklärung eine Öffnungsklausel aufweist, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Verteilung von Betriebskosten nach Verursachung ist, § 16 Abs. 3 WEG, oder wenn über die Kostenverteilung in einem Einzelfall entschieden werden soll, § 16 Abs. 4 WEG.
Die Entscheidung des BGH ist zutreffend und stellt einen in der Praxis häufig anzutreffenden Irrtum klar, wonach es der Eigentümerversammlung auch nach der Gesetzesreform vom 01.07.2007 untersagt ist, generelle Änderungen der Kostenverteilung zu beschließen. Solche sind bei fehlender Öffnungsklausel in der Teilungserklärung nur im Einzelfall zulässig oder bei der Änderung des Kostenverteilerschlüssels unter den Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 III WEG. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 III WEG werden in der Praxis und von den Instanzgerichten leider nur selten sorgfältig geprüft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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