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Eigentümergemeinschaft kann nicht beschließen, dass einzelne Wohnungseigentümer Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung erheben; §§ 10 Abs. 6 S. 3, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB
AG Idstein, AZ: 32 C 15/12, 17.12.2012
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Jeder einzelne Wohnungseigentümer, der durch eine unzulässige bauliche Veränderung (hier: Satellitenanlage) beeinträchtigt wird, hat unabhängig von den anderen einen eigenständigen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG darauf, dass diese beseitigt wird.

Haben mehrere Eigentümer eine bauliche Veränderung vorgenommen, ist es nicht erforderlich, gegen alle Eigentümer gleichzeitig vorzugehen, zumal die Beeinträchtigungen für den einzelnen Wohnungseigentümer unterschiedlich sein können.

Die Eigentümerversammlung kann zwar nach § 10 Abs. 6 S. 3 letzter Halbsatz WEG die Ausübung der Beseitigungsrechte auf den teilrechtsfähigen Verband übertragen.

Sie hat keine Kompetenz, mit Mehrheitsbeschluss in die Befugnis des einzelnen einzugreifen, seine Individualansprüche geltend zu machen, ihn gewissermaßen zur Erhebung einer Beseitigungsklage zu zwingen, so dass ein derartiger Beschluss nicht ist.
Die Entscheidung des AG braunschweig ist zutreffend. Die Gemeinschaft kann zwar gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG Rechte an sich ziehen (Vergemeinschaftung). Dann muss aber der Verband klagen. Eine Beschlusskompetenz, einen einzelnen Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss zur Klage zu zwingen, gibt es nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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