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Bei Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB) bemisst sich der Streitwert nach §§ 48 GKG; 3 ZPO, nicht nach § 9 ZPO
OLG Celle, AZ: 2 W 32/14, 17.02.2014
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Mit der ganz herrschenden Meinung geht der Senat davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts einer zu zahlenden künftigen Nutzungsentschädigung - anders als für künftige Miete, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird - gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu erfolgen hat (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2012, 1214; OLG Stuttgart MDR 2011, 513; KG Berlin NJW-RR 2007, 1579; OLG Nürnberg NZM 2006, 540; OLG Düsseldorf ZMR 2006, 517; OLG Frankfurt OLGR 2004, 201; OLG Bamberg JurBüro 1981, 1047; OLG Frankfurt MDR 1980, 761).

Dabei ist für den Zeitraum, in welchem die Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 1.000,00 EUR/Monat verurteilt worden sind und bis zur Rücknahme des Rechtsmittels bereits 8 Monate vergangen waren, bei der Bemessung des Streitwerts ein Betrag in Höhe von 8 x 1.000,00 EUR = 8.000 Euro anzusetzen ist. Für die künftige Zeit ist ein weiteres Jahr zugrunde zu legen und damit ein Betrag in Höhe von 12.000 Euro.
Die Entscheidung des OLG Celle entspricht der h.M. der obergerichtlichen Rechtsprechung. Lediglich das AG Bottrop und das LG Essen nehmen einen anderen Streitwert an.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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