Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Tiefgaragen müssen bei eigenständigem Teileigentum einzeln in der Jahresabrechnung und im Wirtschaftsplan aufgeführt werden; § 16 Abs. 2 WEG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 98/12, 25.07.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Bildet ausweislich der Teilungserklärung die Tiefgarage eigenständige Teileigentumseinheiten, ist es erforderlich, für jede dieser einzelnen Teileigentumseinheiten eine Einzelabrechnung zu erstellen, wie dies im Übrigen für die einzelnen Wohnungen auch geschehen ist.

Enthält die Teilungserklärung enthält die Regelung, dass die Kosten der Bewirtschaftung, Unterhaltung und Instandhaltung der Tiefgarage und der darin befindlichen Kfz-Stellplätze soweit möglich und gesetzlich zulässig getrennt von den Kosten der Wohnungen ermittelt und abgerechnet werden soll, ist hinsichtlich sämtlicher angefallener Kosten zu prüfen, ob eine Zuordnung dieser Kosten allein zu den Wohnungen oder zu den Tiefgaragenstellplätzen möglich ist.

Ist eine solche eindeutige Zuordnung möglich, so sind die Kosten entsprechend ausschließlich den Eigentümern der Wohnungen oder ausschließlich den Eigentümern der Tiefgaragenstellplätze zu belasten.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: WOHNUNGSEIGENTÜMER aNfechtungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Garagenstellplätze stellplatz Tiefgarage sondereigentum einzelabrechnung Einzelwirtschaftsplan