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Katzen dürfen nicht die Kraftfahrzeuge des Nachbarn betreten; §§ 823 Abs. 1, 858, 862 Abs. 1, 906, 1004 Abs. 1 BGB
LG Lüneburg, AZ: 1 S 198/99, 27.01.2000
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Katzen dürfen nicht die Kraftfahrzeuge des Nachbarn betreten.

Das Betreten eines Grundstücks durch Katzen stellt keine Zuführung unwägbarer Stoffe dar; es kann auch nicht als ähnliche Einwirkung i.S.v. § 906 Abs.1 BGB angesehen werden.

Es besteht zwar eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers zum Betreten seines Grundstücks durch eine Katze des Nachbarn aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses.

Treten weitere Umstände hinzu wie etwa Kotablagerungen, das Verschmutzen von Wegen und Mauern, die Beschädigung von Gartenmöbeln, so verbleibt es bei dem grundsätzlich gegebenen Verbietungsrecht des Grundstückseigentümers.

Dies gilt erst Recht, wenn es um Sachbeschädigungen wie Kratzspuren im Lack der Fahrzeuge geht, deren Beseitigung noch kostenaufwendiger sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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