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Ankündigung von Beschlussfassungen einer Eigentümerversammlung müssen in der Einladung stichwortartig angekündigt werden; § 23 Abs. 2 WEG
AG Hannover, AZ: 480 C 545/09, 09.04.2009
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Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird.

Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass alle Detailpunkte in die Einladung aufgenommen werden. Eine stichwortartige Bezeichnung reicht aus, um dem berechtigen Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer zu genügen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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