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Einwurfeinschreiben belegt nicht mit Sicherheit den Zugang einer Willenserklärung
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 164/03, 11.07.2007
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1. Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.

Es genügt nicht, folgende Urkunden miteinander zu verbinden:

a) ein Sitzungsprotokoll, das zwar neben den Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben enthält, aber allein vom Senatsvorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben ist,

b) ein zuvor von allen mitwirkenden Richtern unterschriebenes Blatt, das lediglich die Bezeichnung des Gerichts, das Aktenzeichen und die Entscheidungsformel enthält (Festhaltung an BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05 - NJW-RR 2007, 141 ff.).

2. Der Postzusteller dokumentiert beim Einwurfeinschreiben lediglich den Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers, und zwar auf einem Auslieferungsbeleg mit Datum und Unterschrift, der dem Absender aber nur auf Anforderung als schriftlicher Datenauszug zur Verfügung gestellt wird.

Unabhängig davon, ob dieser im Prozess als Privaturkunde (Jänisch VersR 1999, 535, 536 f.) oder als Augenscheinsobjekt (Reichert NJW 2001, 2523, 2524) dienen kann, kommt ihm aber keine Beweiskraft zu, die den bei einem Übergabeeinschreiben erstellten Belegen gleichkommt.

Denn er belegt gerade nicht die persönliche Übergabe an den Empfänger, und hinsichtlich der Möglichkeit der Kenntnisnahme infolge des Einwurfs in seinen Briefkasten ist der Beweiswert schon wegen möglicher Fehler des Postzustellers geringer.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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