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Zur Einberufung einer Eigentümerversammlung durch Wohnungseigentümer
AG Bottrop, AZ: 20 C 12/09, 07.05.2009
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Nach einheitlicher Rechtsprechung kann auch ein einzelner Wohnungseigentümer bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung ermächtigt werden.

Fehlt ein Verwalter oder weigert sich der Verwalter zur Einberufung einer Eigentümerversammlung, so ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter zur Einberufung einer Eigentümerversammlung berechtigt, § 24 III WEG. Fehlt auch ordnungsgemäß gewählter Verwaltungsbeirat oder weigert sich dieser ebenfalls zur Einberufung einer Eigentümerversammlung, so ist auf Antrag eines Wohnungseigentümers dieser zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zu ermächtigen, wenn im übrigen die Voraussetzungen von § 21 IV WEG oder § 24 II WEG vorliegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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