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Bei Eigenbedarfskündigung muss Lebensgefährte der Tochter nicht namentlich benannt werden; § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 284/13, 30.04.2014
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Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben sind.

Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann; bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.

Nach diesen Maßstäben war es nicht erforderlich, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen, denn es ist gewährleistet, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mieter Vermieter EIgentümer Verwandter Rechtsanwalt Frank DOhrmann Rechtsmissbrauch vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung