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Optionsrecht zur Verlängerung des Mietvertrages muss bis zum Ablauf des Mietvertrages ausgeübt werden; §§ 535, 568 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 167/98, 06.12.2000
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OLG Celle, AZ: 7 U 164/13, 12.03.2014
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