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Nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch muss gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht gegen den störenden Miteigetümer geltend gemacht werden; §§ 199, 910, 985, 1004 BGB
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 107/13, 04.07.2014
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Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB richtet sich nicht unbedingt gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, er richtet sich gegen den Störer. Die Störereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift ergibt sich nicht allein aus dem Eigentum oder aus dem Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2011 – V ZR 193/10).

Diese Verantwortung für den Zustand des im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstückes ist von Gesetzes wegen der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt.

Daraus folgt, dass nicht die Miteigentümer, sondern die gemäß § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft selbst für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten (vgl. dazu Jennißen, WEG, 2. Auflage, § 10 WEG Rnr. 66 m.w.N.) und damit auch für den ordnungsgemäßen und gefahrfreien Zustand des Grundstücks verantwortlich ist.

Der Umstand, dass die Kläger gemäß § 910 BGB den Überwuchs selbst im Wege eines Selbsthilferechtes hätten beseitigen dürfen, schließt den sich aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ergebenden Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte nicht aus (vgl. BGH NZM 2005, 318).

Der auf das Grundstückseigentum gestützte Herausgabeanspruch verjährt nicht innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, sondern gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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