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§ 215 BGB ist auf die Ausschlussfrist des § 556 BGB zur Erstellung der Nebenkostenabrechung nicht anwendbar.
AG Kleve, AZ: 36 C 36/14, 30.07.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Mietmangel Mietmängel Reparatur vermieter Mieter Mietvertrag Bottrop Nachbesserung Inverzugsetzung Verzug Auszug Wohnungsübergabe Protokoll
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