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Beschwerdewert bei Anfechtung der Verwalterentlastung beträgt mindestens 1.000,00 €, § 3 ZPO.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 236/10, 31.03.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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