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Ein WEG-Verwalter kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur die Kosten für die Terminswahrnehmung festsetzen lassen; §§ 91 Abs. 1, 104 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 102/13, 07.05.2014
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Endlich hat der BGH einmal zu der Frage Stellung bezogen, ob und in welchem Umfang ein WEG-Verwalter seine Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren nach dem neuen WEG-Recht festsetzen kann. Den zum Teil abenteuerlichen Rechtsauffasungen von Abrechnung nach RVG/BRAGO bis zur stundenweisen Abrechnung des verwalters für die gesamte Prozessbetreuung mit der Folge der Geltendmachung höherer Kosten, als es die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bei geringen Streitwerten erfordert hätte, wurde bisher alles vertreten. Die hier getroffene Entscheidung des BGH ist insgesamt begrüßenswert und beendet zugleich die Goldgräberstimmungen bei der einen oder anderen Hausverwaltung.
Verbundene Urteile
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LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 52/20, 04.01.2021
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