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LG Essen bestätigt einstweilige Verfügung gegen RA-Micro wegen verbotener Telefonwerbung; § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
LG Essen, AZ: 43 O 77/14, 29.08.2014
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Es genügt für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, dass beide Wettbewerber Werbemöglichkeiten für Gewerbetreibende anbieten, wobei dies in unterschiedlichen Medien geschehen kann, also vorliegend z. B. zum einen im Faltstadtplan und zum anderen in einem Internetauftritt.

Eine in Allgemeine Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ist entsprechend eng auszulegen.

Vor diesem Hintergrund ist eine Erlaubnis zur Verwendung zu Werbezwecken nicht dahingehend verstehen, dass die Werbende berechtigt sein sollte, ihre Kunden jederzeit telefonisch zum Vertrieb eines beliebigen Produktes zu kontaktieren.

Vielmehr ist diese Einwilligung einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur solche Kontaktaufnahmen deckt, die einen Bezug zu dem erworbenen Produkt haben.

Der seitens der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Telefonanruf beworbene Werbeauftritt hat jedoch mit der Kanzleisoftware, die Gegenstand des Software-Lizenzvertrages ist, nicht das Geringste zu tun. Insbesondere handelt es sich um ein völlig anderes Marktsegment, von dem man ohne entsprechende Kenntnisse noch nicht einmal vermuten würde, dass es gleichzeitig mit einem Softwareprodukt angeboten wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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