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Zur Notwendigkeit der Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte in einem WEG-Verfahren; § 50 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 19 T 192/14, 28.10.2014
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Nach § 50 Hs. 2 WEG ist von dem Grundsatz, wonach mehreren klagenden oder beklagten Wohnungseigentümern nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten sind, dann abzuweichen, wenn aus mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängenden Gründen eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte geboten ist.

Unabhängig von der speziellen Regelung des § 50 WEG ist zudem in den Fällen der subjektiven Klagehäufung stets zu prüfen, ob eine interessengerechte Prozessführung der als Streitgenossen klagenden oder verklagten Parteien auch bei Mandatierung nur eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten möglich oder zumutbar gewesen wäre.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte durch den Beklagten zu 2) und die Berufungsbeklagte zu 1) nicht zu beanstanden, da sachliche Gründe hierfür vorlagen. Mag auch ein Interessengegensatz zwischen den Parteien nicht bestehen und haben beide Parteien übereinstimmend die Zurückweisung der Berufung beantragt, so beruhte der Zurückweisungsantrag des Berufungsbeklagten zu 1) ausweislich dessen Berufungserwiderung in erster Linie darauf, dass er in erster Instanz an dem Rechtsstreit nicht beteiligt war. Es lag hiernach eine schon im Ausgangspunkt abweichendes Prozessziel für die beiden Berufungsbeklagten vor. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Berufungsbeklagte zu 1) abgewiesen, während es die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche und die Klage gegen den Beklagten zu 2) abweisende Urteil zurückgewiesen hat. Auch im Hinblick auf die fristgebundene Berufungserwiderung konnte von der Berufungsbeklagten zu 1) nach dem Gebot von Treu und Glauben nicht erwartet werden, sich vor der Erwiderung mit dem Beklagten zu 2) über eine
gemeinsame Vertretung zu verständigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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