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Die zu einem Sondereigentum (Wohnung) gehörenden Innenwände sind Gemeinschaftseigentum
AG Bottrop, AZ: 20 C 38/13, 16.10.2014
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Den Eigentümern fehlt nicht die Beschlusskompetenz, eine Innensanierung zu
beschließen. Denn die Außenwände sind insgesamt zwingend gemeinschaftliches
Eigentum, ohne dass zwischen Außen- und Innenseite differenziert werden kann.

Die betroffenen Eigentümer müssen auch die Installation von Dämmplatten in ihrer
Wohnung dulden, da der Raumverlust wegen der geringen Dicke der. Platten
unwesentlich und daher hinzunehmen ist.

Ein Beschluss ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil keine Vergleichsangebote eingeholt wurden. Eine derartige Wirksamkeitsvoraussetzung existiert im WEG-Recht nicht.

Soweit das Einholen von Vergleichsangeboten für die Wirksamkeit von Sanierungsbeschlüssen gefordert wird, gilt dies nur für größere Sanierungsvorhaben von mindestens 20.000,00 € , deren Kosten auf die
Eigentümer umgelegt werden sollten.
Dass zum Sondereigentum gehörende Innenwände Gemeinschaftseigentum darstellen sollen, dürfte angesichts der eindeutigen gegenteiligen Gesetzeslage in § 5 Abs. 1 WEG nicht vertretbar sein.

Auch die Verpflichtung zum Einholen von drei Vergleichsangeboten entspricht mittlerweile mit Ausnahme bei Kleinreparaturen ständiger Rechtsprechung.

Die Entscheidung wurde mittlerweile vom LG Dortmund (Az.: 1 S 445/14) aufgehoben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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