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Mieter darf Möbel an Außenwände stellen und muss nur zweimal täglich lüften; § 536 Abs. 1 BGB
LG Gießen, AZ: 1 S 199/13, 02.04.2014
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Ist streitig, ob Feuchtigkeitsschäden ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Vermieters oder des Mieters haben, muss der Vermieter zunächst sämtliche Ursachen ausräumen, die aus seinem Gefahrenbereich herrühren können.

Der Vermieter muss also zunächst beweisen, dass die Mietsache frei von Baumängeln ist und der Zustand der Fenster, Türen sowie Heizung keinen Einfluss auf die Kondensatbildung ausübt.

Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, beim Einbau neuer, dichtschließender Fenster die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen.

Sofern der Vermieter bei Vertragsschluss keinen (vom Mieter jedenfalls stillschweigend akzeptierten) Hinweis auf ein notwendiges, gesteigertes Heiz- und Lüftungsverhalten erteilt, ist in der Regel von einem vertraglich geschuldeten Lüftungsverhalten in Gestalt von zweimaligem (morgens/abends) Stoß- oder Querlüften für jeweils ca. 10 Minuten auszugehen (LG Bonn, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 6 S 69/12, ZMR 2013, 534).

Eine erforderlich gehaltene drei- bis fünfmal tägliche Lüftung überschreitet den gewöhnlichen Lüftungsbedarf und kann ohne entsprechenden vorherigen Hinweis des Vermieters nicht von den Mietern verlangt werden.

Denn ein Mieter muss die Möglichkeit haben, seine Möbel grundsätzlich an jedem beliebigen Platz in der Wohnung nahe der Wand aufzustellen (Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, a.a.O., Rn. 212). Mangels anderweitiger Vereinbarung ist es für den Mieter unzumutbar, große Möbelstücke von der Wand abzurücken oder an bestimmten Wänden überhaupt keine Möbelstücke aufstellen zu dürfen.

Kommt es zu Feuchtigkeitsschäden erst im Zusammenwirken von Mängel des Mietobjekts und dem vertragsgemäßen Nutzungsverhalten des Mieters, so fallen sie in die Risikosphäre des Vermieters.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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